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Aktuelles

1. Erbrecht-News

Neuschaffung eines Zentralen Testamentsregisters. 

Um zu vermeiden, dass Testamente im Erbfall nicht aufgefunden werden können, gibt es bereits seit langem die Möglichkeit, ein Testament in die sogenannte amtliche Verwahrung bei den Amtsgerichten (Abt. Nachlassgericht) zu geben. Nun hat der Gesetzgeber ein bundeseinheitliches Testamentsregister geschaffen, mit dem gewährleistet werden soll, dass Testamente und andere amtlich verwahrte erbfolgerelevante Urkunden (z. B. Erbverträge, Zuwendungsverzichtsverträge) sowie notarielle Rücktritts- und Anfechtungserklärungen von Verfügungen von Todes wegen sicher und einfach aufgefunden werden können.

Seit dem 01.01.2012 hat die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister in Betrieb genommen.

Wichtig zu wissen ist, dass in dem in Berlin zentral geführten Register nicht die Testamente selbst, sondern nur die sogenannten Verwahrangaben gespeichert sind. Dabei handelt es sich um die zur schnellen und sicheren Auffindung des Testaments im Sterbefall erforderlichen Angaben, wie die Daten des Erblassers, Art und Datum des Testaments sowie Anschrift der Hinterlegungsstelle. Der Inhalt des Testaments selbst wird dort nicht gespeichert. Nunmehr werden automatisch notarielle Testamente sowie in die amtliche Verwahrung gegebene Testamente in das neue Testamentsregister aufgenommen. Nicht dort registriert werden jedoch nicht in amtliche Verwahrung gegebene privatschriftliche Testamente.

Nun können im Todesfall Notare und Nachlassgerichte elektronisch abfragen, ob beim zentralen Testamentsregister Informationen zu Testamenten hinterlegt sind.

Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister erhebt die Bundesnotarkammer eine einmalige Gebühr von € 15,00. Mit diesen Kosten sind die Kosten der Registrierung sowie eventueller Berichtigungen und Ergänzungen sowie der Benachrichtigung im Sterbefall abgegolten.

Nähere Informationen zum zentralen Testamentsregister erhalten Sie auch auf folgenden Internetseiten:

www.erbrecht.de

www.testamentsregister.de

 

Ansprechpartner:

 

Erwin Löber,
Dipl.-Finanzwirt,
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Steuerrecht,
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Telefon: 06421/4006-121
erwin.loeber@grebing-partner.de

 

2. Frühzeitig das Erbe regeln! Gerade jetzt!

Die Beschäftigung mit dem eigenen Ableben ist niemandem angenehm. Sicher liegt darin auch ein Grund, warum Unternehmer und Privatpersonen die Regelung ihrer eigenen Nachfolge gern auf die „lange Bank“ schieben. Doch das kann ein Fehler sein. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Nachlassbesteuerung. Nachdem die Erbschaft- und Schenkungsteuer lange Gegenstand politischer Diskussion war und schließlich vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde, schaffte der Gesetzgeber zum 01. Januar2009 eine Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Mit der Neuregelung ging auch eine weitgehende Begünstigung des Betriebsvermögens einher, weshalb nach dem aktuellen Recht die Übertragung einer Vielzahl von Betrieben, gerade im Mittelstand, grundsätzlich erbschaft- und schenkungsteuerfrei vorgenommen werden kann. Diese Begünstigung rechtfertigt sich dadurch, dass der Fortbestand von Unternehmen im gesamtvolkswirtschaftlichen Interesse liegt. Nach der gesetzgeberischen Intention soll der produktive Betrieb, der Arbeitsplätze schafft, erhalten bleiben. Vereinfacht ausgedrückt ist zur Erlangung der Begünstigungen deshalb erforderlich, dass das Unternehmen fortgeführt wird, die Arbeitsplätze erhalten bleiben und der Betrieb und die Gesellschaft produktiv tätig sein muss und nicht lediglich eigenes, privates Vermögen verwalten darf (sog. Verwaltungsvermögen).

 

Grundsätzlich gibt es zwei Begünstigungsmodelle. Der Unternehmer kann sich für eine sogenannte Regelverschonung entscheiden, die zu einem Bewertungsabschlag von 85 % führt. Er kann aber auch die sogenannte „Optionsverschonung“ beantragen, wonach die Übertragung des Betriebs zu 100 % steuerfrei gestellt wird.

Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen für die Erlangung der Begünstigungen einzuhalten: 

1. Regelverschonung

Der Betrieb oder der erworbene Mitunternehmeranteil muss mindestens 5 Jahre fortgeführt werden und es dürfen in diesem Zeitraum keine sogenannten Überentnahmen getätigt werden, die den Betrag von € 150.000,00 insgesamt übersteigen.

Des Weiteren ist bei Betrieben von mehr als 20 Arbeitnehmern eine sogenannte Lohnsummenklausel einzuhalten. Die steuerliche Verschonung entfällt danach anteilig, soweit die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Wirtschaftsjahre vor der Übertragung (Ausgangslohnsumme) innerhalb von 5 Jahren 400 % nicht erreicht.

Außerdem ist die Übertragung des Betriebsvermögens nur dann begünstigt, wenn das sogenannte Verwaltungsvermögen des Betriebs nicht mehr als 50 % beträgt. 

2. Optionsverschonung

Für die Gewährung der 100%-igen Steuerfreistellung gelten die vorgenannten Bedingungen dahingehend verschärft, dass

  • sich der Fortführungszeitraum von 5 auf 7 Jahre verlängert;
  • eine Mindestlohnsumme in 7 Jahren von 700 % zu erreichen ist; und
  • die Verwaltungsvermögensquote nicht mehr als 10 % betragen darf.

Gestaltungen beim „Verwaltungsvermögen“:

Gerade bei der Frage der Einhaltung der sogenannten „Verwaltungsvermögensquote“ bieten sich Gestaltungsmöglichkeiten. Der Gesetzgeber hat nämlich festgelegt, welche Vermögensgegenstände unter das sogenannte Verwaltungsvermögen fallen. Nach der Legaldefinition fallen darunter Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile sowie grundstücksgleiche Rechte, Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25 %, Beteiligungen an anderen Gesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt, Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine.

Geldvermögen, also insbesondere auch bloße Sichteinlagen bei Kreditinstituten, sind jedoch nicht als Verwaltungsvermögen anzusehen. Vor diesem Hintergrund kann in geeigneten Fällen die Verwaltungsvermögensquote durch bloße Einlagen von Geld auf einfache Weise unterschritten werden und so die Begünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis bietet das aktuelle Recht noch die Möglichkeit, bewusst Privatvermögen in eine Gesellschaft einzubringen und es dort 5 bzw. 7 Jahre zu belassen. So können selbst Millionenvermögen steuerfrei übertragen werden, wenn damit die jeweilige schädliche Verwaltungsvermögensquote unterschritten wird. Dabei ist zu beachten, dass es für den Verwaltungsvermögenstest allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls bzw. der Schenkung ankommt. Nur an diesem Tag muss die Quote des Verwaltungsvermögens unter 50 % beim Regelmodell bzw. unter 10 % bei Inanspruchnahme der Optionsverschonung liegen. Zur Erreichung dieses Ziels bieten sich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten an, z. B.

  • Wahl einer anderen Bewertungsmethode, die zu einem insgesamt höheren Wert des Unternehmens führt, um dadurch prozentual den Anteil des Verwaltungsvermögens zu reduzieren;
  • Reduzierung des Verwaltungsvermögensanteils durch Einlage von „unschädlichem“ Vermögen, z. B. Geld oder Auswechslung von Vermögen (z. B. Geld statt Wertpapiere);
  • Reduzierung der Verwaltungsvermögensquote durch Übertragung von Verwaltungsvermögen auf eine andere Gesellschaft, die noch Verwaltungsvermögen „vertragen“ kann, ohne die schädlichen Grenzen zu überschreiten. Dies kann ggf. auch durch die Gründung von mehreren nachgeschalteten Tochtergesellschaften geschehen.

Fazit:

Angesichts der geschilderten Begünstigungen für Betriebsvermögen ist die Zeit für die Erbfolgeplanung jetzt günstig. Derzeit ist bei dem Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer angezweifelt wird (Az.: II R 9/11). Mit Beschluss vom 05.10.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, aber auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das aktuelle Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig sein könnte. Jedoch hat der BFH darin die geschilderten Gestaltungsmodelle im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen nicht verworfen, sondern offensichtlich als legal dargestellt. Es ist damit zu rechnen, dass das aktuelle Erbschaftsteuerrecht also wiederum vor dem Bundesverfassungsgericht überprüft werden wird. Bis dahin kann es sinnvoll sein, die steuerlichen Vorteile noch zu nutzen. Außerdem ist in 2013 Bundestagswahl… 

Ansprechpartner:

 

Erwin Löber
Dipl.-Finanzwirt
Rechtsanwalt, Fachanwalt
für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Telefon: 06421/4006-121
erwin.loeber@grebing-partner.de

 

3. Aktuelle Urteile zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs bei Verarmung des Schenkers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.07.2011 (Az. X ZR 140/10) entschieden, dass der Rückforderungsanspruch bei Verarmung des Schenkers mit dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung sowie der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt beginnt.

Bekanntlich kann der Rückforderungsanspruch bei Verarmung des Schenkers nur innerhalb von 10 Jahren geltend gemacht werden (§ 529 Abs. 1 Teil 2 BGB). Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass der Beginn der 10-Jahresfrist nicht dadurch gehindert wird, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Auch in diesem Fall beginnt die 10-Jahresfrist mit dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages.

Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass in diesem Fall der Vorbehalt eines Nutzungsrechts auch der Person zugute kommt, der der Schenker Unterhalt schuldet oder die für seinen Unterhalt aufzukommen hat. Das Nutzungsrecht hat deshalb zur Folge, dass der Schenker zumindest einen Teil seines Unterhaltsbedarfs decken kann, was seine Leistungsfähigkeit erhöht und seine Bedürftigkeit vermindert.

Anders jedoch das Sozialgericht Freiburg im Urteil vom 27.07.2011:

Das Sozialgericht Freiburg hat mit Urteil vom 27.07.2011 (Az. S 6 SO 6485/09) entschieden, dass die 10-Jahresfrist zur Schenkungsrückforderung nach § 529 Abs. 1 BGB nicht bereits mit der Übergabe des Grundstücks zu laufen beginnt, wenn ein verschenktes Hausgrundstück mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zu Gunsten des Schenkers belastet ist. Das Sozialgericht Freiburg orientiert sich für diesen Fall an Missbrauchserwägungen und wendet die Rechtsprechung des BGH zu § 2325 Abs. 3 BGB (Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93) entsprechend an, sodass im Falle der Verarmung des Schenkers im Falle des vorbehaltenen Nießbrauchs die Möglichkeit der Rückforderung nach dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg besteht, damit der Missbrauch einer Schenkung zu Lasten eines Dritten verhindert werden kann, der auf die Schenkung keinen Einfluss hat.

Fazit:

Die Rechtsprechung behandelt in den Fällen des Rückforderungsregresses lebenslängliche Nutzungsrechte in Form von Wohnrechten und Nießbrauchsrechten grundsätzlich anders. Vor diesem Hintergrund sollte bei der Gestaltung von Verträgen zur vorweggenommenen Erbfolge auf diesen Unterschied geachtet und insbesondere überprüft werden, ob der Vorbehalt des Nießbrauchs in allen Fällen die beste Lösung darstellt.

 

Ansprechpartner:

 

Dipl.-Finanzwirt Erwin Löber
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

 

 

4. Bankrecht: Bearbeitungsgebühren in AGB bei Anschaffungsdarlehen unzulässig:

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Bankklausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis, nach der bei Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr von 2 % aus der Darlehenssumme, mindestens jedoch € 50,00 von der Bank erhoben werden, gegenüber Verbrauchern unwirksam ist (Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.05.2011, Az.: 17 U 192/10).

Nach Auffassung des OLG verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam. Außerdem benachteilige die Klausel den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

5. Die strafbefreiende Selbstanzeige und die Steuerflucht

Die nachfolgende Präsentation enthält die voraussichtlichen Neuerrungen im Zusammenhang mit dem Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige sowie Hinweise zu neubeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige

 

6. Betriebliche Gesundheitsförderung

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde § 3 Nr. 34 EStG hinsichtlich der betrieblichen Gesundheitsförderung neu gefasst. Die wesentlichen Punkte können Sie der folgenden Präsentation entnehmen:

 § 3 Nr. 34 EStG Betriebliche Gesundheitsförderung

 

7. Erbrechtsreform 2010

Kurz vor der Bundestagswahl ist die Reform des Erbrechts vom Bundesrat genehmigt worden, so dass Sie am 01.01.2010 in Kraft treten kann. Nachfolgend erhalten Sie die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Erbrechtsreform 2010