Es folgt der Hauptinhalt dieser Seite.
Zurück zur NavigationMandanteninformationen
Vorsteuerabzug: Pflichtangaben in einer Rechnung bei Verträgen über Dauerleistungen
Bei Verträgen über Dauerleistungen, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden, sind die Angaben für die Vorsteuerabzugsberechtigung zwingend. Erfolgte der Abschluss vor dem 1.1.2004, sind diese Angaben entbehrlich.
So sind bei der Abrechnung von Teilleistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (Miet- oder Pachtverträge, Leasingverträge, Wartungsverträge) die Vorschriften des § 14 UStG zu berücksichtigen. Enthält eine Rechnung nicht alle geforderten Angaben gem. § 14 Abs. 4 UStG, so ist der Vorsteuerabzug i. S. d. § 15 Abs. 1 UStG nur dann zu gewähren, wenn die fehlenden Angaben gem. § 14 Abs. 6 Nr. 2 UStG i. V. m. § 31 Abs. 1 UStDV in anderen Unterlagen (z. B. Verträgen) enthalten sind, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit gewährleistet ist und in der Abrechnung die entsprechenden Unterlagen verwiesen wurde. Außerdem muss in einem der Dokumente das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst angegeben sein, und es muss auf die Dokumente, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben, verwiesen werden.
Angabe der Steuer- oder USt-Id-Nr.
Fehlt in Verträgen über Dauerleistungen, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden, die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, so ist dies für den Vorsteuerabzug unschädlich. Enthält ein Vertrag die Steuernummer des leistenden Unternehmers und erhält dieser vom Finanzamt eine neue Steuernummer (beispielsweise bei einer Verlagerung des Unternehmenssitzes), so ist der Vertragspartner in geeigneter Weise darüber zu informieren. Die leichte Nachprüfbarkeit dieser Angabe muss beim Leistungsempfänger gewährleistet sein. Es ist nicht erforderlich, dass auf den Zahlungsbelegen die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers angegeben ist.
Angabe der fortlaufenden Nummer
Analog verhält es sich im Hinblick auf das Erfordernis der fortlaufenden Nummer i. S. d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG: bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden, ist eine fortlaufende Nummer entbehrlich und muss auch nicht ergänzt werden. Ein nach dem 31. Dezember 2003 zustande gekommener Vertrag muss hingegen eine einmalige Nummer enthalten (z. B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten. Ist in einem Vertrag über eine Dauerleistung der Zeitraum über den sich diese erstreckt, nicht angegeben, reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen ergibt (z. B. Überweisungsauftrag oder Kontoauszug).
Hinweis auf anzuwendende Steuerbefreiung
Schließlich ist auch das Fehlen eines Hinweises auf eine anzuwendende Steuerbefreiung unschädlich für den Vorsteuerabzug, wenn der Vertrag vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurde.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung.
Grebing Wagner Boller & Partner
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
Artikel eingestellt am: 03.04.2006

DRUCKVERSION
SEITE EMPFEHLEN
ENGLISH VERSION