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Lohn-Mandanteninformation Oktober 2009
1 %‑Regel auch bei Privatnutzung eines geleasten
und zum Rennwagen umgebauten Kfz
Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Pkw ist auch dann nach der 1 %‑Regel zu bemessen, wenn der Arbeitgeber einen zum Rennwagen umgebauten, für den Straßenverkehr zugelassenen Wagen least und diesen dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlässt. So entschied vor kurzem das Finanzgericht Düsseldorf1.
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs.2 Diese ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.3
Unter diese Regelung fallen nach herrschender Auffassung auch zum Betriebsvermögen zählende geleaste Kraftfahrzeuge. Zwar war der Wagen in diesem Fall zum Rennwagen umgebaut, er war jedoch trotzdem für den normalen Straßenverkehr zugelassen. Unerheblich ist für die Zuordnung zum Betriebsvermögen, in welchem Umfang das Fahrzeug im Rahmen des Unternehmens z. B. für Dienstfahrten genutzt wird, da die im Zusammenhang stehenden Kosten Betriebsausgaben darstellen.
1 FG Düsseldorf, Urt. v. 25.9.2008, 11 K 698/06-H-L, EFG 2009, S. 168, LEXinform 5007640.
2 § 19 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 EStG. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG.
2010: Künstlersozialabgabe sinkt zum fünften Mal in Folge
Die Abgabe zur Künstlersozialversicherung wird zum Jahr 2010 um einen weiteren halben Prozentpunkt von 4,4 auf 3,9 % abgesenkt. Damit werden die Verwerter von Kunst und Publizistik aufs Jahr gerechnet um etwa 20 Mio. € entlastet ‑ bei gleich bleibend hohem sozialen Schutz.
Das betrifft rund 160.000 selbstständige Künstler und Publizisten, die derzeit pflichtversichert sind. Die im Jahr 2007 ergriffenen Maßnahmen zur besseren Erfassung der Abgabepflichtigen wirken sich sichtbar positiv auf den Abgabesatz aus, der nun bereits zum fünften Mal in Folge herabgesetzt wird.
Berechnung der Künstlersozialabgabe
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind sämtliche Entgelte, die ein Abgabepflichtiger im Lauf eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen zahlt. Die Summe der Entgelte wird mit dem Abgabesatz multipliziert und ergibt die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe. Der Abgabesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Höhe wird dabei so bemessen, dass das Abgabeaufkommen zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse (KSK) des folgenden Kalenderjahres zu decken.
Nachstehend sind die Abgabesätze seit dem Jahre 2002 wiedergegeben:
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Jahr |
Abgabesatz |
|
Jahr |
Abgabesatz |
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2002 |
3,8 % |
2007 |
5,1 % |
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2003 |
3,8 % |
2008 |
4,9 % |
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2004 |
4,3 % |
2009 |
4,4 % |
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2005 |
5,8 % |
2010 |
3,9 % |
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|
2006 |
5,5 % |
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Abgabepflichtige Unternehmen
Geben Unternehmen regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen in Auftrag und verwerten diese, müssen sie auf die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte gegebenenfalls eine Abgabe leisten. Viele Betriebe stehen vor der Frage, ob sie auch zu den Abgabepflichtigen gehören, wenn sie zum Beispiel eine Werbebroschüre produzieren lassen, für ein Betriebsfest einen Alleinunterhalter engagieren oder ähnliche Aktivitäten planen.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterscheidet drei Arten von Unternehmen, die bei Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen abgabepflichtig sind. Dies sind Unternehmen, die
- typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden (Verwerter),
- Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit betreiben (Eigenwerber) sowie
- nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, um damit Einnahmen zu erzielen.
Betriebsprüfung
Die Prüfung der potenziell abgabepflichtigen Unternehmen wird in der Regel nicht mehr von der Künstlersozialkasse selbst, sondern von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt, die die Arbeitgeberprüfung in Bezug auf die Sozialversicherung vornimmt. Im Rahmen der von den Rentenversicherungsträgern durchgeführten Betriebsprüfungen wird bei diesen Unternehmen geprüft, ob sie abgabepflichtig sind und die Künstlersozialabgabe gezahlt wurde. Die Prüfung wird in der Regel für fünf Jahre rückwirkend durchgeführt und ‑ sofern Abgabepflicht bestand ‑ die Künstlersozialabgabe gegebenenfalls mit Säumniszuschlägen nacherhoben. Auch können Bußgelder festgesetzt werden, wenn ein abgabepflichtiges Unternehmen seinen Melde- und Abgabepflichten nicht nachgekommen ist.
Motivationsveranstaltungen sind nicht als betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltungen gesetzlich unfallversichert
Wird im Rahmen eines Teammeetings die Teilnahme an einer Canyoning-Tour angeboten, so ist diese nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts weder als Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gesetzlich unfallversichert.1
In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber Mitarbeiter zum Dank für die erfolgreiche Arbeit zu einer betrieblichen Motivationsveranstaltung ins Allgäu eingeladen. Neben Fachbeiträgen und Informationen über die Entwicklung der Abteilung konnten die Teilnehmer die Wellnesseinrichtungen des Hotels nutzen oder sich für die ca. dreistündige Canyoning-Tour entscheiden. Im Rahmen dieser Tour durchquerten die Teilnehmer gemeinsam eine Schlucht mittels Abseilen, Klettern, Springen, Rutschen, Schwimmen und Tauchen. Hierbei verletzten sich mehrere Mitarbeiter zum Teil schwer. Den Antrag einer verletzten Mitarbeiterin auf Entschädigung lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Outdoor-Aktivitäten gehörten nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen der Arbeitnehmerin. Nach Auffassung der Klägerin habe jedoch ihr Arbeitgeber die Teilnahme an dem sportlichen Programm erwartet.
Das Gericht entschieden zugunsten der Berufsgenossenschaft.
Die Teilnahme an einer Freizeit- und Erholungsveranstaltung ist nicht bereits deshalb unfallversichert, weil sie vom Unternehmen organisiert und finanziert wird. Vielmehr muss die Veranstaltung dazu geeignet sein, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies setzt voraus, dass grundsätzlich alle Beschäftigten im Stande sind, an der Veranstaltung teilzunehmen. Wegen der besonderen Anforderungen an die körperliche Fitness spricht eine Canyoning-Tour jedoch nicht die Gesamtheit der Beschäftigten an. So waren die 6 Sekretärinnen der Abteilung im Hotel geblieben. Daher konnte der Gemeinschaftszweck nicht erreicht werden, somit lag auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die unter Versicherungsschutz steht, vor.
Die Teilnahme an der Canyoning-Tour war auch nicht der betrieblichen Tätigkeit der verletzten Frau zuzurechnen, da sie nicht zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten gehörte. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes war auch nicht entscheidend, ob die Teilnahme aufgrund einer Erwartungshaltung, auf Wunsch oder gar auf Weisung seitens des Arbeitgebers erfolgt ist. Denn es liegt nicht in dessen Entscheidung, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten. Betriebssport schließlich wird nur vom Unfallversicherungsschutz erfasst, wenn er regelmäßig durchgeführt werde. Zudem muss er dazu dienen, die körperliche Fitness zu erhalten. Dies ist für das einmalige Canyoning zu verneinen.
1 LSG Hessen, Urt. v. 30.4.2009, L 3 U 249/08, Pressemitteilung v. 06.07.2009, LEXinform 1433202.
Kündigungsschutzgesetz: Ermittlung der Beschäftigtenzahl
Voraussetzung zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist u. a., dass im Betrieb regelmäßig mehr als fünf (bis 31.12.2003) bzw. mehr als zehn Arbeitnehmer (seit 1.1.2004) beschäftigt sind.1
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln2 ist bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl ein ruhendes Arbeitsverhältnis nicht immer mitzuzählen. Es kommt auf die Personalstärke an, die den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnet. Hierfür bedarf es eines Rückblicks auf die bisherige personelle Situation und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Dementsprechend sind in der Regel Arbeitnehmer mitzuzählen, die sich in Elternzeit befinden oder die vorübergehend, wenn auch längerfristig, erkrankt sind. Ein Arbeitnehmer, der seit langer Zeit so erkrankt ist, dass mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr zu rechnen ist, ist jedoch nicht mitzuzählen, auch wenn das Arbeitsverhältnis formal noch besteht. Eine für den gekündigten Arbeitnehmer eingestellte Ersatzkraft ist neben diesem nicht zusätzlich mitzuzählen.
1 § 23 Abs. 1 KSchG. 2 LAG Köln, Urt. v. 22.5.2009, 4 Sa 1024/08, LEXinform 1433239.
BAG zu Arbeitskleidung - Kostenpauschale - Pfändungsschutz
Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Dabei kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen1. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage einer Einzelhandelskauffrau auf Zahlung des von dem beklagten Verbrauchermarkt einbehaltenen „Kittelgeldes" stattgegeben.2
Das Gericht hat nicht entschieden, ob die vom Arbeitgeber praktizierte Vertragsklausel wirksam ist, nach der die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet haben. Die Einbehaltung scheiterte bereits an den Pfändungsschutzbestimmungen. Das monatliche Nettoentgelt der Arbeitnehmerin lag mit ca. 800 € deutlich unter der Pfändungsgrenze.
1 § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 307 Abs. 2 BGB 2 BAG, Urt. v. 17.02.2009, 9 AZR 676/07, LEXinform 1554520
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung.
Grebing Wagner Boller & Partner
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
Artikel eingestellt am: 23.09.2009

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