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Mandanteninformationen

Lohn-Mandanteninformation Februar 2012

Die elektronische Lohnsteuerkarte startet später

Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde wegen unerwarteter technischer Probleme bundesweit um ein Jahr auf den 1. Januar 2013 verschoben. Gründe hierfür sind Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.

Für den Übergangszeitraum 2012 bleiben die individuellen Steuermerkmale der letztmalig im Jahr 2009 für 2010 ausgestellten Lohnsteuerkarte sowie einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für 2011 auch für das Jahr 2012 weiterhin gültig.

Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z. B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), müssen diese beim Finanzamt geändert werden.

Sofern in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, kann dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 korrigiert werden.

 

Endgültige Einstellung des ELENA-Verfahrens

Am 2.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) im Bundesgesetzblatt verkündet.1

Die Aufhebung von ELENA ist damit am 3.12.2011 in Kraft getreten.

Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht.
1     BMWi, Pressemitteilung v. 02.12.2012, LEXinform 0437292.

 

Rentenbeitragssatz sinkt 2012 von 19,9 auf 19,6 Prozent

Das Bundeskabinett hat am 16.11.2011 die Beitragssatzverordnung 2012 beschlossen.

Danach sinkt der Rentenbeitragssatz zum 1.1.2012 von 19,9 auf 19,6 Prozent.

Die Senkung des Rentenbeitragssatzes ist möglich geworden, weil die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung zum Ende des Jahres 2011 voraussichtlich fast 1,4 Monatsausgaben beträgt. Das sind fast 0,3 Monatsausgaben mehr als Ende 2010.

Die Nachhaltigkeitsrücklage soll unterjährige Liquiditätsschwankungen auffangen und die Entwicklung des Beitragssatzes stabilisieren. Sie bewegt sich in einem gesetzlich festgelegten Korridor zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben der Rentenversicherung. In guten Zeiten kann die Rentenversicherung dadurch Rücklagen aufbauen, mit denen bei nicht so guter Entwicklung der Beitragssatz stabil gehalten werden kann.

Übersteigt jedoch die Reserve voraussichtlich die Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben, wird der Beitragssatz gesenkt. So ist es 2012, da die Rücklage bei unverändertem Beitragssatz Ende 2012 die Obergrenze überschreiten würde.

 

Verbot der Diskriminierung wegen Alters

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs1 dürfen Piloten nicht mit 60 Jahren zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden. Eine Tarifvertragsregelung, die derartiges vorsieht, stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung2 dar. Dabei ließ der Gerichtshof das zur Rechtfertigung einer solchen Altersbeschränkung angeführte Argument einer Gefährdung der Flugsicherheit nicht gelten. Er verwies darauf, dass sowohl das nationale deutsche Recht3 als auch internationale Regelungen4 die Ausübung des Pilotenberufs bis zum 65. Lebensjahr gestatten, so dass eine Altersgrenze von 60 Jahren unverhältnismäßig sei. Allerdings sei es zulässig, die Tätigkeit eines Piloten nach dem 60. Lebensjahr auf bestimmte Einsatzformen zu beschränken. So dürfe z. B. vorgesehen werden, dass er nur noch im Team mit anderen Kollegen eingesetzt werden darf.
1     EuGH, Urt. v. 13.9.2011, C‑447/09, DB 2011, S. 2205.
2     Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 EGRL 78/2000 v. 27.11.2000.
3     § 20 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
4     Joint Aviation Requirements – Flight Crew Licensing 1.060.

 

Unterrichtungsansprüche und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
bei zwei aufeinander folgenden Betriebsübergängen

Bei einem Betriebsübergang haben der bisherige Arbeitgeber oder der Erwerber des Betriebs die Arbeitnehmer über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs zu unterrichten.1 Dabei müssen sie auch darstellen, wofür der neue und der alte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber haften. Die gebotene Information beinhaltet deshalb auch die Darstellung der begrenzten gesamtschuldnerischen Haftung, nach der der bisherige Arbeitgeber gesamtschuldnerisch mit dem neuen Inhaber für Verpflichtungen haftet, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach dem Übergang fällig werden.2 Unterbleibt eine zutreffende Unterrichtung über diese Frage, beginnt die Widerspruchsfrist, während der der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber widersprechen muss, nicht zu laufen, sodass er auch nach mehreren Monaten noch widersprechen kann. In diesem Falle geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den Betriebserwerber über.

Bei zwei aufeinander folgenden Betriebsübergängen verwirkt ein Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht gegenüber dem ersten Betriebsübergang auch nicht dadurch, dass er mehrere Monate für den ersten Betriebserwerber arbeitet und sodann dem Betriebsübergang auf den zweiten Betriebserwerber widerspricht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht3 entschieden.
1     § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB.
2     § 613a Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BGB.
3     BAG, Urt. v. 26.5.2011, 8 AZR 18/10, DB 2011, S. 2154, LEXinform 1573520.

 

Keine Haftung eines Verkäufers für Ladendiebstähle

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen können Arbeitgeber als Verkäufer in einem Geschäft beschäftigte Arbeitnehmer regelmäßig nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn Dritte Ware aus dem Laden entwenden.1 Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verkäufer allenfalls leichteste Fahrlässigkeit anzulasten ist. Bei diesem Verschuldensgrad besteht nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern keine Ersatzpflicht.

Der Arbeitnehmer war als Verkäufer in einem Handy-Shop des Beklagten beschäftigt.

Während sich der Kläger in einem Verkaufsgespräch befand, wurden zwölf hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Diese hatten nach Angaben des Beklagten einen Wert von insgesamt 6.040 €. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 28.5.2011 beendet.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung des Lohns und der Provisionen für den Monat Mai 2011. Der Beklagte begehrte im Wege der Widerklage die Zahlung von Schadensersatz für die entwendeten Handys i.H.v. 6.040 €.

Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt und wies die Widerklage des Arbeitgebers ab.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Lohns und der Provision für den Monat Mai 2011. Der Beklagte kann gegen diese Lohnansprüche nicht mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen. Der Kläger haftet nicht für die Entwendung der zwölf Mobiltelefone. Ihm ist im Hinblick auf diesen Diebstahl allenfalls leichteste Fahrlässigkeit anzulasten. Nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.
1     ArbG Oberhausen, Urt. v. 24.11.2011, 2 Ca 1013/11, LEXinform 0437276.

 

Verschlüsselte Formulierungen im Arbeitszeugnis

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Kläger in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt.1 Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:

„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Der Kläger wendet sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.

Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).

Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
1     BAG, Urt. v. 15.11.2011, 9 AZR 386/10, LEXinform 0437211.

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung.

 

Grebing Wagner Boller & Partner
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte

 

Artikel eingestellt am: 30.01.2012