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Lohn-Mandanteninformation Juli 2010
Beim elektronischen Fahrtenbuch müssen nachträgliche Veränderungen
der aufgezeichneten Daten ausgeschlossen sein
Ein Unternehmer nutzte ein betriebliches Fahrzeug auch privat. In dem Fahrzeug befand sich ein Fahrdatenspeicher, der für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichnet. Manuell können Art, Ziel und Zweck der Fahrt sowie Bemerkungen eingegeben werden. Hinsichtlich der Art der Fahrt stehen die drei Varianten dienstlich (D), privat (P) oder Fahrt zur Arbeit (A) zur Verfügung. Wird vom Bediener nichts eingegeben, übernimmt das Programm Art, Ziel, Zweck und Bemerkungen von der vorhergehenden Fahrt. Sämtliche Daten werden zunächst im Fahrdatenspeicher gespeichert und können später gesammelt ausgelesen und auf einem externen Computer gespeichert werden. Da die Daten nach dem Auslesen nicht mehr im Fahrdatenspeicher gespeichert sind, kann ein Datensatz nur einmal ausgelesen werden. Nach dem Auslesen können die automatisch aufgezeichneten Daten (Datum, Uhrzeit, Tachostand, gefahrene Kilometer) vom Anwender nicht mehr verändert werden. Die übrigen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel, Zweck der Fahrt und Bemerkungen sind dagegen frei änderbar.
Mit dieser Art Fahrtenbuch kann die 1 %‑Regel nicht vermieden werden, weil es nicht ordnungsgemäß ist.
Bei einem mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugten Fahrtenbuch müssen nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sein oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
Hier konnten aber gerade die für die Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Veranlassung maßgeblichen Daten, nämlich die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten sowie Bemerkungen, nachträglich geändert werden. Damit besteht die Möglichkeit der jederzeitigen Änderung, ohne dass diese Änderungen sichtbar werden und nachverfolgt werden können.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster1)
1 FG Münster, Urt. v. 4.2.2010, 5 K 5046/07, LEXinform 5009857.
Lohnsteuerschätzung mit durchschnittlichem Steuersatz wegen
nicht ordnungsgemäß in Lohnkonten aufgezeichneter Löhne
Die Lohnsteuer kann mit einem durchschnittlichen Steuersatz geschätzt und der Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn verspätet Lohnkonten vorgelegt werden, die offenbar nachträglich durch beliebige Annahmen erstellt wurden, und wenn die individuellen Besteuerungsmerkmale der Lohnempfänger nicht mehr zu ermitteln sind. So entschied das Sächsische Finanzgericht.1
Steuersätze sind zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Aufzeichnungen, zu denen er verpflichtet ist, nicht vorlegen kann oder wenn diese nicht zugrunde gelegt werden können.2 Dies ist der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.3
Hier war im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung lediglich ein Lohnjournal mit Löhnen für eine Arbeitnehmerin, keine Lohn- und Finanzbuchungsunterlagen und keine Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung vorgelegt worden. Daraufhin wurden anhand des Bilanzansatzes für das Vorjahr Aushilfslöhne in Höhe von rund 10.000 € geschätzt und der Arbeitgeber für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Anspruch genommen. Der Steuersatz wurde mit dem Mindeststeuersatz geschätzt. Im anschließenden Klageverfahren legte der Arbeitgeber verschiedene, zum Teil widersprüchliche Lohnunterlagen für insgesamt 108 Arbeitnehmer vor. Für einzelne Arbeitnehmer existierten schließlich mehrere Lohnkonten mit verschiedenen Angaben, so dass der Eindruck entstand, die Unterlagen seien nachträglich durch beliebige Annahmen z. B. zur Lohnsteuerklasse erstellt worden.
1 Sächsisches FG, Urt. v. 24.2.2010, LEXinform 5009918.
2 § 162 Abs. 2 AO.
3 § 158 AO.
Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine Spedition für
ihre LKW-Fahrer ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen unter anderem wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war.1
Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden.2 Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.
1 LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.01.2010, L 6 R 381/08, Meldung v. 11.05.2010, LEXinform 5211454.
2 Hinweis: das BSG hat am 1.12.2009, B 12 R 8/08 R in einem vergleichbaren Fall ebenfalls zugunsten des Arbeitgebers entschieden.
Neues Statusfeststellungsverfahren
Im Jahr 2005 wurde das sogenannte Statusfeststellungsverfahren eingeführt. Dadurch sollte verbindlich für alle Sozialversicherungsträger der Status von mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern in einem Unternehmen festgestellt werden.
Die Zuständigkeit für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung teilten sich bisher die Krankenkassen und eine Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund).
Was ändert sich ab Juni 2010?
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich auf eine organisatorische Änderung des bisherigen Verfahrens zur Statusfeststellung verständigt.1
Das bisherige „zweigleisige“ Verfahren wird abgelöst.
Seit dem 1. Juni 2010 trifft allein die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Entscheidung über die Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern.
- Anmeldungen mit dem Statuskennzeichen „1“ (Ehegatte Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers) sind dafür dann im Verfahren zwischen der Krankenkasse und der Rentenversicherung zugelassen.
- Die Statuskennzeichen „3“ und „5“ werden künftig entfallen.2
Die Krankenkasse leitet die jeweilige Meldung direkt an die Datenannahmestelle der Rentenversicherungsträger weiter, diese dann an die DRV Bund.
Die Rentenversicherung versendet gegebenenfalls einen Feststellungsbogen an den betreffenden Arbeitgeber.
Nach Prüfung des Bogens durch die Clearingstelle der DRV Bund erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Bescheid über das Ergebnis der Statusfeststellung.
1 Die Neuerungen sind dokumentiert in der „Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.11.2009“.
2 „3“ = Ehegatte oder Lebenspartner (bereits durch Einzugsstelle geklärt); „5“ = Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling (Fragebogen durch Einzugsstelle versandt, Klärung erfolgt durch Clearingstelle).
Firmensitz als regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters
Wenn ein Außendienstmitarbeiter einmal am Tag den Firmensitz seines Arbeitgebers aufsucht, ist dieser auch dann als regelmäßige Arbeitsstätte zu betrachten, wenn dem Arbeitnehmer dort kein individuell eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er dort nicht täglich Anweisungen und Aufträge des Arbeitgebers erhält. So entschied das Finanzgericht Münster im Falle eines Mitarbeiters, der auf Weisung seines Arbeitgebers mit dem Firmenfahrzeug täglich den Firmensitz aufsuchen musste, bevor er zu seinem Einsatzbereich fahren durfte.1 Das Finanzamt hatte die dafür notwendigen Fahrten als Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte qualifiziert und den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenfahrzeugs hierfür entsprechend versteuert.
Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte2 setzt voraus, dass der Firmensitz regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist.3 Angenommen wird dies für jede ortsfeste und dauerhaft betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zuzuordnen ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Entscheidend ist, dass der Betriebssitz durch das wiederholte Aufsuchen des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung erlangt. Es kommt nicht auf die Intensität oder Dauer der dort ausgeübten Tätigkeit an.4 Ebenso wenig spielen ein individueller Arbeitsplatz oder die Ausübung arbeitsvertraglich geregelter Tätigkeiten am Firmensitz eine Rolle.
1 FG Münster, Urt. v. 24.4.2009, 10 K 1010/07 E, EFG 2010, 562.
2 § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
3 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
4 z. B. BFH, Beschl. v. 6.11.2008, VI B 54/08, ZSteu 2009, R43-R44.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung.
Grebing Wagner Boller & Partner
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
Artikel eingestellt am: 28.06.2010

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