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Lohn-Mandanteninformation Juni 2010
Besteuerung nach der 1 %‑Methode bei Anhaltspunkten
für die nachträgliche Erstellung des Fahrtenbuchs
Die Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz muss nach der 1 %‑Methode erfolgen, wenn Anhaltspunkte für eine nachträgliche Erstellung des Fahrtenbuchs bestehen, das Fahrtenbuch teilweise ungenaue bzw. zweifelhafte Aufzeichnungen enthält und die Angaben nicht durch Vorlage weiterer Unterlagen ergänzt werden. So entschied das Finanzgericht München.1
Zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs.2 Um die Höhe zu ermitteln, wird entweder die 1 %‑Regel angewandt oder das Verhältnis von privaten zu dienstlichen Fahrten durch Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen.3 Ordnungsgemäß ist ein Fahrtenbuch, wenn es in geschlossener Form und zeitnah geführt wird. Die Fahrten und der Gesamtkilometerstand müssen vollständig und im fortlaufenden Zusammenhang aufgeführt werden.4 Grundsätzlich müssen die Aufzeichnungen eine Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten, allerdings führen kleinere Mängel nicht zur Anwendung der 1 %‑Regel, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.5
In dem hier entschiedenen Fall wurde nach Beurteilung eines unvollständigen Fahrtenbuchs als nicht ordnungsgemäß durch das Finanzamt ein weiteres vorgelegt und vorgetragen, dieses zweite Fahrtenbuch sei zunächst verschwunden gewesen und nun wiedergefunden worden. Das zweite Fahrtenbuch wirkte nach seiner äußeren Form wie nachträglich erstellt. Zudem enthielt es Abweichungen von den vorliegenden Reisekostenbelegen und es gab nur ungenaue Angaben zu aufgesuchten Geschäftspartnern. Weitere Unterlagen, anhand derer die Angaben hätten überprüft werden können, wurden nicht vorgelegt.
1 FG München, Urt. v. 25.11.2009, 10 K 3738/08, LEXinform 5009776.
2 § 19 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 EStG. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG.
4 u. a. BFH, Urt. v. 21.4.2009, VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422, LEXinform 0587773.
5 BFH, Urt. v. 10.4.2008, VI R 38/06, BStBl 2008 II, S. 768, LEXinform 0587533.
Ein-Prozent-Regelung ist grundsätzlich fahrzeugbezogen anzuwenden
Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes die Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat.1 Für die Anwendung der Vorschrift kommt es nicht darauf an, wie viele Personen die Fahrzeuge privat nutzen.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen. Der Kläger führte keine Fahrtenbücher. In ihren Einkommensteuererklärungen ermittelten die Kläger einen privaten Nutzungsanteil für nur jeweils ein Fahrzeug.
Das Finanzamt setzte für alle Fahrzeuge des Klägers private Nutzungsanteile nach der Ein-Prozent-Regelung an. Mit der Klage macht der Kläger geltend, er könne nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig privat nutzen; eine Nutzung durch die Klägerin oder andere Angehörige finde nicht statt. Das Finanzamt dürfe deshalb nach Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 21.1.20022 die Ein-Prozent-Regelung nicht mehrmals, sondern nur einmal anwenden und müsse dabei das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde legen.
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist grundsätzlich auf jedes betriebliche Fahrzeug einzeln anzuwenden, das auch privat genutzt wird. Dafür spricht der Wortlaut der Vorschrift und etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm oder aus systematischen Gründen. Sinn und Zweck der Vorschrift ‑ Vereinfachung der Bewertung ‑ gebieten ebenfalls keine andere Deutung. Diese Auslegung führt auch nicht zu vermeidbaren Härten. Zwar vervielfältigt die mehrfache Anwendung der Ein-Prozent-Regelung den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung. Das ist jedoch Folge der vom tatsächlichen Nutzungsumfang absehenden Konzeption der Typisierungsvorschrift. Der Steuerpflichtige hat jederzeit die zumutbare Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln.
1 BFH, Urt. v. 9.3.2010, VIII R 24/08, LEXinform 0179319. 2 LEXinform 0576212.
Abstellen auf die tatsächliche Nutzung bei Dienstwagenfahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
Ein Arbeitnehmer nutzte seinen Dienstwagen nur an 100 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durchschnittlich also nur an 8,33 Tagen pro Monat. Als Arbeitslohn waren ihm aber 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat zugerechnet worden. Das belastete den Arbeitnehmer nach Ansicht des Finanzgerichts Köln1 zu sehr.
Für die Ermittlung des Arbeitslohns muss auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abgestellt werden, wenn die tatsächliche Nutzung von der dem pauschalen Zuschlag zugrunde liegenden typisierenden Annahme, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, erheblich abweicht. Im Streitfall lag eine Abweichung um ca. 45 % vor. Die Nutzung des Dienstwagens für die einzelnen Fahrten ist dann je Entfernungskilometer mit 0,002 % des Listenpreises wie bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu bewerten.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.2
1 FG Köln, Gerichtsbescheid v. 22.10.2009, 10 K 1476/09, EFG 2010, S. 408, LEXinform 5009446.
2 Az. BFH: VI R 57/09.
Bar gezahlte Jubiläumszuwendung ist Sachzuwendung
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich Sachzuwendungen von bis zu 44 € steuerfrei zukommen lassen. Werden die 44 € überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern. Eine das ausnutzende Gestaltung eines Arbeitgebers hatte vor dem Thüringer Finanzgericht1 keinen Bestand: Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jubiläumszuwendungen. Es begann mit 500 € bei einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren. Die entsprechende Betriebsvereinbarung sah ein Wahlrecht des Arbeitgebers vor, die Jubiläumszuwendung als Geld oder Sachzuwendung auszuzahlen. Daher schloss der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Arbeitnehmer eine Nutzungsvereinbarung, wonach dieser selbst ein Wirtschaftsgut kaufte, vom Arbeitgeber eine Überweisung in Höhe der ihm zustehenden Jubiläumszuwendung erhielt, in der Rechnung der Arbeitgeber als Besteller angegeben war, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut anschließend zur Nutzung überließ, wobei 12 Monate lang jeweils 1/12 der Jubiläumszuwendung als Wert für die Nutzungsüberlassung angesetzt wurde, und das Wirtschaftsgut schließlich nach den 12 Monaten ohne Weiteres endgültig beim Arbeitnehmer blieb.
Diese Gestaltung konnte nicht zu steuerfreien Sachbezügen führen. Die Jubiläumszuwendungen sind dem Arbeitnehmer als Geld durch Überweisung zugeflossen. Daran ändert die Nutzungsvereinbarung nichts. Der einmal verwirklichte Sachverhalt ließ sich durch die Festlegungen in der Nutzungsvereinbarung weder rückgängig machen noch umgehen.
1 Thüringer Finanzgericht, Urt. v. 17.9.2009, 2 K 180/07, EFG 2010, S. 59, LEXinform 5009322.
Anspruch auf Abgeltung von Teilurlaubsansprüchen
Ein Arbeitnehmer nahm seine Arbeitgeberin, bei der er vom 1.10.2007 bis 31.5.2008 beschäftigt war, auf Abgeltung seines Resturlaubsanspruchs i. H. v. 13 Tagen in Anspruch. Der vertragliche Urlaubsanspruch betrug 30 Arbeitstage/Jahr, vom 21.5. bis 30.5.2008 hat der Arbeitnehmer sieben Urlaubstage genommen.
Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass der aus dem Jahr 2007 resultierende Anspruch von 7,5 Urlaubstagen nach dem 31.3.2008 untergegangen sei. Außerdem habe sie den Arbeitnehmer aufgrund seiner am 15.5.2008 erklärten Eigenkündigung mit sofortiger Wirkung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt; diese Zeit müsse der Arbeitnehmer sich als Urlaub anrechnen lassen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz1 gab der Klage statt. Nach der Entscheidung des Gerichts ist der Anspruch aus dem Jahr 2007 nicht nach dem 31.3.2008 untergegangen, weil ein solcher Teilurlaub2 auf das gesamte nächste Kalenderjahr zu übertragen ist.3 Eine Freistellungserklärung, mit der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitspflicht zum Zwecke des Urlaubs erlässt, sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam werde.4 Diesen Zugang konnte die Arbeitgeberin nicht beweisen.
1 LAG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 12.11.2009, 10 Sa 437/09, schnellbrief Arbeitsrecht 8/2010, S. 5.
2 § 5 Abs. 1a BUrlG. 3 § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG. 4 § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.
Aufhebungsvertrag unter Androhung einer außerordentlichen Kündigung
ist nicht in jedem Fall anfechtbar
Droht der Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt, eine außerordentliche Kündigung an, so kann hierin zwar eine widerrechtliche Drohung liegen, die den Vertrag anfechtbar macht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen darf. Ob die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, muss er dabei nicht beweisen.1
In dem entschiedenen Fall war die Klägerin in einem Alten- und Pflegeheim als Pflegekraft beschäftigt.
Im Februar 2008 erfuhr die Pflegeleiterin von mehreren Vorwürfen gegenüber der Klägerin. So soll sie Heimbewohner gewaltsam gefüttert und auch beim Zähneputzen Gewalt angewendet haben. Sie soll außerdem einzelnen Bewohnern Hämatome durch grobe Pflegehandlungen zugefügt und diese mit den Worten 'blöde Kuh' und 'stirb doch endlich' beleidigt haben. Die Pflegeleiterin befragte hierzu mehrere Pflegekräfte und hörte anschließend die Klägerin in einem Personalgespräch zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen an.
Die Klägerin bestritt die Vorwürfe. Dennoch wollte der Personalleiter das Arbeitsverhältnis beenden und kündigte den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an. Als Alternative bot er der Klägerin den Abschluss eines Auflösungsvertrags an. Die Klägerin stimmte zu und unterschrieb den Auflösungsvertrag. Zwei Tage später focht sie ihn wegen widerrechtlicher Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung an.
Die Anfechtungsklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Arbeitgeber sie zum Abschluss des Auflösungsvertrags unter widerrechtlicher Androhung einer fristlosen Kündigung genötigt hat.
Der Arbeitgeber hat der Klägerin zwar eine außerordentliche Kündigung in Aussicht gestellt. Hierzu war er aber berechtigt, da er aufgrund der detaillierten Vorwürfe mehrerer Mitarbeiter und ihrer diesbezüglichen Befragungen davon ausgehen durfte, dass die Klägerin Heimbewohner misshandelt und beleidigt hatte. Bei diesem von ihm ermittelten Sachverhalt durfte der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen. Dass die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, musste er nicht beweisen.
1 LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 8.12.2009, 2 Sa 223/09, PM Nr. 9 v. 27.4.2010.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung.
Grebing Wagner Boller & Partner
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
Artikel eingestellt am: 07.06.2010

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