Die Lohnsteuer kann mit einem durchschnittlichen Steuersatz geschätzt und der Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn verspätet Lohnkonten vorgelegt werden, die offenbar nachträglich durch beliebige Annahmen erstellt wurden, und wenn die individuellen Besteuerungsmerkmale der Lohnempfänger nicht mehr zu ermitteln sind. So entschied das Sächsische Finanzgericht.