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Infos aus dem Lohnbüro

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Lohn-Mandanteninformation August 2010

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.


Lohn-Mandanteninformation Juli 2010

Die Lohnsteuer kann mit einem durchschnittlichen Steuersatz geschätzt und der Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn verspätet Lohnkonten vorgelegt werden, die offenbar nachträglich durch beliebige Annahmen erstellt wurden, und wenn die individuellen Besteuerungsmerkmale der Lohnempfänger nicht mehr zu ermitteln sind. So entschied das Sächsische Finanzgericht.


Lohn-Mandanteninformation Juni 2010

Die Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz muss nach der 1 %‑Methode erfolgen, wenn Anhaltspunkte für eine nachträgliche Erstellung des Fahrtenbuchs bestehen, das Fahrtenbuch teilweise ungenaue bzw. zweifelhafte Aufzeichnungen enthält und die Angaben nicht durch Vorlage weiterer Unterlagen ergänzt werden. So entschied das Finanzgericht München.


Lohn-Mandanteninformation Mai 2010

Sind in einer Betriebsvereinbarung bestimmte Arbeitszeitgrenzen festgelegt, muss nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sich die Arbeitnehmer hieran halten. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass Telefon und Computer bei Erreichen des maximalen Arbeitszeitendes ausgestellt oder die Arbeitsräume verschlossen werden.


Lohn-Mandanteninformation April 2010

Wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, obwohl die Tätigkeit erst gar nicht aufgenommen werden soll, liegt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es besteht dann auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.


Lohn-Mandanteninformation März 2010

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.


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